für:
S-0177883.1
Transformatorenstation WIN Dorfmattstrasse, Neubau auf Parzelle Nr. 300 innerhalb der Zone für öffentliche Werke und Anlagen mit Zweckbestimmung Sport
Koordinaten: 2629550/1260400
L-0234623.1
20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen WIN Dorfmattstrasse und WIN Gruebweg, Einführung in die neue Transformatorenstation WIN Dorfmattstrasse ab ehemaliger Leitung Vorlage Nr. L-0216383
L-0216383.3
20 kV-Kabel zur Transformatorenstation WIN Dorfmattstrasse ab Mast Nr. 71 der Freileitung, Einführung in die neue Transformatorenstation WIN Dorfmattstrasse
Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die e-netz ag, Industriestrasse 21, 5200 Brugg AG, im Namen von EBL, Mühlemattstrasse 6, 4410 Liestal, die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.
Die Gesuchsunterlagen werden vom 3. Januar 2023 bis zum 1. Februar 2023 in der Gemeindeverwaltung Wintersingen öffentlich aufgelegt.
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
- Einsprachen gegen die Enteignung;
- Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
- Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
- Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
- die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf