Die Bauunternehmer möchten ihr Personal vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus optimal schützen und deshalb als zusätzliche Schutzmassnahme auch die Pausen staffeln. Die Staffelung der Pausen bedeutet aber auch, dass jeweils ein Teil der Baustellenteams über die Mittagszeit weiterarbeitet. Diese Massnahmen können ergriffen werden, wenn Einschränkungen für Arbeiten über Mittag, wie z.B. über kantonale oder kommunale Verordnungen über Lärmschutz sistiert bzw. so angewandt werden, dass die erwähnte Schutzmassnahme möglich ist.
Baugewerbe; Situationsbezogene Anwendung der kantonalen und kommunalen Lärmschutzverordnung
Datum
06.04.2020