Gemäss Art. 42 des kommunalen Strassenreglements sind Gartenanlagen so zu gestalten sind, dass die Benützung der Verkehrsflächen wie auch deren Beleuchtung nicht beeinträchtigt werden. Äste von Bäumen und Sträuchern dürfen die Fahrbahn nur ab einer Mindesthöhe von 4.5 m und das Trottoir oder einen Fussweg ab mindestens 2.5 m überragen.
Der Gemeinderat bittet deshalb die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die ins Strassen-, Trottoir- oder Fusswegareal hineinragenden Äste und Sträucher entsprechend zurückzuschneiden. Vielen Dank für die Ausführung der notwendigen Arbeiten bis spätestens Sonntag, 20. September 2026.
