Allgemein

Aufruf an die Hundehalter

Datum
03.04.2017

 

Die Hundehalterinnen und Hundehalter werden hiermit wiederum auf § 38 des kantonalen Jagdgesetzes (SGS 520) hingewiesen:

§38 Schutz des Wildes vor Hunden und Hauskatzen

1 Während der Hauptsetz- und Brutzeit (1. April bis 31. Juli) sind alle Hunde im Wald und an Waldsäumen an der Leine zu führen.
2 Der Gemeinderat kann in Absprache mit der Jagdgesellschaft, den Naturschutzkreisen und der zuständigen Fachstelle Gebiete bezeichnen, in denen während der Hauptsetz- und Brutzeit die Leinenpflicht nicht gilt.
3 Hunde, die nicht unter Kontrolle gehalten werden können und die Wege verlassen, sind generell an der Leine zu führen.
4 Im Wald wildernde bzw. streunende Hunde dürfen nach erfolgloser Mahnung oder wenn die Besitzverhältnisse nicht geklärt werden können, durch die Jagdaufsicht abgeschossen werden. Der Regierungsrat erlässt ergänzende Bestimmungen.
5 Durch Hunde verursachte Schäden am Wildbestand hat die Halterin oder der Halter der Jagdgesellschaft zu vergüten.
6 Im Wald dürfen streunende, verwilderte Hauskatzen durch die Jagdaufsicht abgeschossen werden.
7 Die Gemeinden kontrollieren die Einhaltung der Leinenpflicht gemäss Absatz 1.

  • Wir bitten die Hundehalterinnen und Hundehalter, sich zum Schutz und Wohl der Wildtiere an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten.
  • Radfahrer oder Reiter ist es nicht erlaubt, Waldstrassen zu verlassen.
  • Als Naturfreund vermieden Sie unnötigen Lärm, bleiben auf den Wanderwegen und benützen nur eingerichtete Feuerstellen.
  • Jegliche Störungen beeinträchtigen die Aufzucht von Jungtieren.

 

 

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4451 Wintersingen

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Fax: 061 976 96 51
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